Zweiter Unterabschnitt – Beförderung von Umzugsgut
§

§ 451a HGB

Pflichten des Frachtführers

502 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.

(2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

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