Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 450 HGB

Anwendung von Seefrachtrecht

500 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn 1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

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