Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 448 HGB

Traditionswirkung des Ladescheins

498 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.

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