Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 435 HGB

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

485 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

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