Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 430 HGB

Schadensfeststellungskosten

480 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

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