§ 430 HGB
Schadensfeststellungskosten
480 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
480 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.