Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 423 HGB

Lieferfrist

473 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).

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