Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
§

§ 403 HGB

453 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

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