Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
§

§ 398 HGB

448 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

Vorheriger § | Nächster §