Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
§

§ 395 HGB

445 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

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