Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
§

§ 389 HGB

439 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.

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