Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 361 HGB

410 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.

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