§ 358 HGB
407 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
407 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.