Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 353 HGB

401 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

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