Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 350 HGB

398 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

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