§ 342g HGB
Einzubeziehende Unternehmen
379 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.