Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
§

§ 341d HGB

Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

350 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.

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