Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§

§ 340d HGB

Fristengliederung

334 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

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