Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
§

§ 333a HGB

Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

320 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses 1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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