Dritter Abschnitt – Handelsfirma
§

§ 29 HGB

42 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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