Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§

§ 264d HGB

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

232 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

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