Vierter Unterabschnitt – Landesrecht
§

§ 263 HGB

Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

227 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

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