§ 263 HGB
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
227 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.