Dritter Titel – Bewertungsvorschriften
§

§ 256a HGB

Währungsumrechnung

220 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §