Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§

§ 245 HGB

Unterzeichnung

208 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

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