Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§

§ 243 HGB

Aufstellungsgrundsatz

206 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

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