§ 175 HGB
Anmeldung der Änderung der Haftsumme
186 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
186 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.