Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
§

§ 146 HGB

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

163 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

(1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

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