Fünfter Titel – Auflösung der Gesellschaft
§

§ 140 HGB

Auflösungsbeschluss

157 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

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