Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§

§ 126 HGB

Persönliche Haftung der Gesellschafter

143 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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