§ 126 HGB
Persönliche Haftung der Gesellschafter
143 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.