Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§

§ 123 HGB

Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

140 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

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