Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§

§ 111 HGB

Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

128 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.

(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.

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