§ 108 HGB
Gestaltungsfreiheit
125 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
125 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.