Achter Abschnitt – Handelsmakler
§

§ 102 HGB

118 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.

Vorheriger § | Nächster §