Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
§

§ 175 HGB

Anmeldung der Änderung der Haftsumme

186 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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