Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§

§ 27 GwG

Zentrale Meldestelle

37 von 75 Paragraphen im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

(1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig.

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