Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
§

§ 94 GVG

96 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

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