Fünfter Titel – Landgerichte
§

§ 74b GVG

84 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.

Vorheriger § | Nächster §