§ 55 GVG
70 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
70 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.