Vierter Titel – Schöffengerichte
§

§ 50 GVG

65 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.

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