§ 44 GVG
59 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).
59 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).