Vierter Titel – Schöffengerichte
§

§ 41 GVG

56 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.

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