Vierter Titel – Schöffengerichte
§

§ 39 GVG

54 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.

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