Dritter Titel – Amtsgerichte
§

§ 25 GVG

39 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

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