§ 200 GVG
214 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.