§ 190 GVG
203 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
203 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.