Fünfzehnter Titel – Gerichtssprache
§

§ 184 GVG

195 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

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