Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§

§ 182 GVG

193 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

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