Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§

§ 180 GVG

191 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.

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