§ 166 GVG
175 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.
175 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.