Dreizehnter Titel – Rechtshilfe
§

§ 160 GVG

169 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.

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