§ 16 GVG
9 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
9 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.